§ 1 Vereinsjugend

Gemäß §18 der Satzung des FC Viktoria Odenheim 1910 e.V. gibt sich die Vereinsjugend diese Jugendordnung. Alle Vereinsmitglieder unter 19 Jahren bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung.

§ 2 Grundsätze und Werte

Wir setzen uns für Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie Gleichberechtigung und Chancengleichheit von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sport ein. Deren Interessen und Bedürfnisse stehen dabei an erster Stelle. Wir treten für einen manipulationsfreien und fairen Sport ein und verurteilen jegliche Form der Gewalt und des Missbrauchs, unabhängig davon, ob körperlicher, seelischer, sexueller oder anderer Art. Wir sind parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral. Wir wenden uns gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Wir wirken allen Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer Beeinträchtigung, entgegen. Wer diese Grundsätze und Werte nicht akzeptiert, ist bei uns nicht willkommen.

 § 3 Aufgaben

Aufgaben der Vereinsjugend sind:

  • Organisation und Durchführung von alters- und entwicklungsgerechten Freizeit- und Wettkampfsportangeboten (inkl. der entsprechenden Trainingsangebote)
  • Organisation und Durchführung sonstiger Aktivitäten und Veranstaltungen (z. B. Jugendfeten, Ausflüge, Freizeiten, Internationale Jugendaustausche, Bildungsangebote),
    inkl. gemeinsamer Aktivitäten/Veranstaltungen der Vereinsjugend.
  • Mitarbeit bei der Erarbeitung und Anwendung eines Konzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Verein (z.B. Jugendfreundlicher Verein, Kinderschutzkonzept)
  • Interessenvertretung der Vereinsjugend im kritisch-konstruktiven Austausch mit dem Vereinsvorstand und der Mitgliederversammlung, damit bei allen Entscheidungen des Vereins die Perspektive der Vereinsjugend berücksichtigt werden kann
  • Zusammenarbeit mit der Sportkreisjugend
  • Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen vor Ort und gemeinsame Interessenvertretung gegenüber der Kommunalpolitik.
§ 4 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand. Die Sitzungen der Organe sind zu protokollieren.
§ 5 Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung ist zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendvorstandes
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Jugendvorstandes
  • Beschlussfassung über den vom Jugendvorstand aufgestellten Haushaltsplan
  • Wahl des Jugendvorstandes
  • Ideenentwicklung für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen
  • Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Verein
  • Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Vereinsjugend
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Erlass und Änderung der Jugendordnung

2. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern unter 19 Jahren sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder bis 19 Jahren. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare, Stimme. Ausgenommen hiervon sind Vereinsmitglieder bis 10 Jahre, für diese wird das Stimmrecht durch einen Elternteil ausgeübt. Und Vereinsmitglieder von 10 bis unter 12 Jahren können ihr Stimmrecht an einen Elternteil übertragen.

3. Der Jugendvorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher zu der Jugendversammlung ein. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt an alle Mitglieder der Vereinsjugend per geeignetem Medium (Stadtnachrichten Östringen, Homepage des Vereins, WhatsApp). Sollten keine Mitglieder des Jugendvorstandes im Amt sein, kann ersatzweise der Vereinsvorstand zu einer Jugendversammlung einladen.

4. Auf Antrag von 10% der Mitglieder der Vereinsjugend findet eine weitere Jugendversammlung statt. § 5 Nr. 3 gilt entsprechend.

5. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.

6. Die Jugendversammlung kann in hybrider oder virtueller Form stattfinden, mindestens einmal pro Kalenderjahr muss jedoch eine Jugendversammlung in geeigneter Form (in Präsenz, hybrid oder virtuell) stattfinden. Wird zu einer hybriden oder virtuellen Jugendversammlung eingeladen, so muss bei der Einladung auch angegeben werden, wie die Mitglieder der Vereinsjugend ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

§ 6 Jugendvorstand

1. Der Jugendvorstand besteht aus:

  • dem Vorstand Jugend
  • dem Jugendkassier
  • dem Jugendschriftführer
  • den Koordinatoren der Mädchen-, Grundlagen- und JSG- Abteilung
  • Koordinator(in) für Materialwirtschaft
  • den 3 Jugendvertretern (je 1 Person unter 19 Jahren pro Abteilung Grundlagen, Mädchen & JSG)
  • den Elternvertretern (je 1 Person aus den Elternsprechern der Abteilungen Grundlagen, Mädchen & JSG)

2. Die Mitglieder der Jugendvertretung müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl unter 19 Jahre alt sein.

3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und in der Mitgliederversammlung des Hauptvereins bestätigt.

4. Der Jugendvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht nach dieser Jugendordnung oder der Vereinssatzung anderen Organen zugewiesen sind. Die Mitglieder des Jugendvorstandes vertreten die Vereinsjugend nach innen und außen, im Außenverhältnis jeweils zwei Personen gemeinsam.

5. Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 5 Nr. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen regelt der Jugendvorstand seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind insbesondere Beschlüsse im Online-Verfahren möglich.

6. Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.

§ 7 Jugendfinanzen

1. Die Vereinsjugend wirtschaftet im Rahmen des Vereinszwecks selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.

2. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.

3. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal durch die Kassenprüfer*innen des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 8 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt in folgender Reihenfolge in Kraft:

  • Abstimmung im Jugendausschuss
  • Absitmmung in der Jugendversammlung
  • Vorläufige Genehmigung durch den Gesamtvorstand
  • Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom 01.08.2025.